Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BackOfficer GmbH
§ 1 – Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote der BackOfficer GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 – Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
(1) Die Erfüllung der Leistung bemisst sich nach dem jeweiligen Projekt- oder Dienstvertrag.
(2) Der Abschluss eines Projekt- oder Dienstleistungsvertrags begründet kein Arbeitsverhältnis. Der Auftragnehmer ist weder im Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er dem Gestaltungs-, Direktions- und Weisungsrecht dersolchen. Davon ausgenommen sind die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und diejenigen Umstände, die auf den Leistungsumfang unmittelbar Einfluss haben. Solche finden im jeweiligen Projekt- oder Dienstleistungsvertrag Berücksichtigung.
(3) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung in eigener Verantwortung und verwendet eigene Betriebsmittel und Ressourcen. Betriebsmittel, Personal oder sonstige Ressourcen werden von Seiten des Auftraggebers nur gestellt, wenn diese unerlässlich sind für die Durchführung der vereinbarten Leistung.
(4) Für die Einhaltung steuer- oder versicherungsrechtlicher Belange ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.
§ 3 – Aufwendungen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur Durchführung der Dienstleistung erforderlichen angemessenen Aufwendungen, für die der Auftragnehmer einen ordnungsgemäßen Nachweis erbracht hat, zu ersetzen. Unter Aufwendungen fallen insbesondere Reisetätigkeiten gem. den Bestimmungen des Hauptvertrags und der Erwerb von Software zur dauerhaften Optimierung der Back-Office Tätigkeit iSd. § 4 der hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Der Auftragnehmer wird die Aufwendungen dem Auftraggeber gemeinsam mit den monatlichen Vergütungsabrechnung unter Vorlage der erforderlichen ordnungsgemäßen Nachweise in Rechnung stellen.
§ 4 – Softwarelizenzen
Sollte es der Auftragnehmer für erforderlich halten, kann er mit Zustimmung des Auftraggebers auf Rechnung dessolchen eine Softwarelizenz erwerben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Nutzungsberechtigung auf den Auftraggeber zu übertragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Aufwendungen für den Erwerb der jeweiligen Lizenz zu zahlen. Dahingehend gelten die Vergütungsregelungen des Hauptvertrags.
§ 5 – Einsatz Dritter
(1) Dem Auftragnehmer steht es frei, zur Erbringung der vereinbarten Leistung, sich qualifizierten Dritten zu bedienen. Vor dem Einsatz von Dritten hat der Auftragnehmer diese sorgfältig zu überprüfen, insbesondere auf die Geeignetheit nach beruflicher Ausbildung und Erfahrung, Fähigkeit die vereinbarte Leistung zu erbringen, sowie Zuverlässigkeit. Während der Leistungserfüllung hat der Auftragnehmer die Vertragsgemäßheit dersolchen zu überwachen.
(2) Sollte sich der Auftragnehmer qualifizierte Dritte zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Pflicht bedienen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese sowohl der Geheimhaltungspflicht unterliegen als auch die Anforderungen der DSGVO erfüllen.
§ 6 – Ort und Zeit der Leistung; Wettbewerbsverbot
(1) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich erfüllt der Auftragnehmer seine Leistung über einen durch den Auftraggeber eingerichteten Remote-Zugriff auf die vertraglich vereinbarten Systeme des Auftraggebers. Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit des Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers notwendig und unerlässlich sein sollte, steht der Auftragnehmer hierfür zur Verfügung, bedarf jedoch einer vorangegangenen Abstimmung.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für weitere Auftraggeber national und international tätig zu werden, ohne dass es die Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Der Auftragnehmer soll sicherstellen, dass eine anderweitige Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber die Tätigkeit mit dem hiesigen Auftraggeber nicht beeinträchtigt.
§ 7 Urheberrechte
(1) Alle Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, sowie anderweitiges geistiges Eigentum verbleiben zunächst bei den Vertragsparteien, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsbefugnis verbleibt bei den jeweiligen Vertragspartner.
(2) Sollte im Rahmen der Erfüllung der vereinbarten Leistung zusammen mit dem Auftraggeber Notizen, Pläne, Formeln, Arbeitsergebnisse oder anderweitige mitentwickelte Informationen oder Daten entstehen, sind diese an den Auftraggeber zu übertragen. Im Falle der Entwicklung von Konzepten, steht es dem Auftragnehmer frei, mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers, diese auch für andere Projekte oder Dienstleistungen zu verwerten. Dahingehend erhält der Auftragnehmer ein ausschließliches, räumlich, inhaltlich und zeitlich unbefristetes Nutzungs- und Verwertungsrecht.
§ 8 – Haftung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt zu erbringen. Soweit der Auftragnehmer bei der Erbringung der Leistungen Dritte einsetzt, ist er zur sorgfältigen Auswahl der Personen verpflichtet und haftet auch dafür, dass auch die Dritten ihre Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erbringen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass der Auftraggeber aufgrund Dienstleistung des Auftragnehmers einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg erreicht.
§ 9 – Verschwiegenheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen des Auftraggeber über das Ende des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus, auf 3 Jahre befristet, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für Zwecke, die nicht dem Interesse des Auftraggebers dienen, zu nutzen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit er gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ganz oder teilweise zu anderen als den vertraglich festgelegten Zweck zu nutzen, selbst wirtschaftlich zu verwerten oder durch Dritte zu verwerten oder nachahmen zu lassen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen oder anderweitige Kenntnisse, wenn und soweit
- diese bereits vor Offenlegung gegenüber der anderen Partei und ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig in ihrem Besitz waren;
- diese ohne ihr Zutun oder Handeln veröffentlich wurden oder anderweitig, ohne ihr Verschulden, allgemein bekannt geworden sind;
- diese ihr nach Abschluss eines etwaigen Vertrags von einem oder mehreren Dritten, ohne eine Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig übermittelt wurden;
- diese schriftlich durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer freigegeben werden;
- diese aufgrund entsprechender Verpflichtungen von dem Auftraggeber einem Dritten zugänglich gemacht worden sind.
(2) Vertrauliche Informationen, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, beinhalten sämtliche dem Auftragnehmer mitgeteilten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente, Kopien dersolchen, Kenntnisse während eines Telefonats und sonstige Gegenstände, gleich wie sie abgelegt sind
(3) Der Auftragnehmer wird die ihm übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Vertragsverhältnisses zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Er wird auf Verlangen schriftlich bestätigen, dass er nicht mehr im Besitz von Unterlagen jeglicher Art ist, die im Eigentum des Auftraggebers stehen oder ihm von dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis überlassen wurden.
§ 10 – Datenschutzerklärung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers vor unbefugten Zugriff. Soweit solche im Rahmen der oben genannten Leistung verarbeitet werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Im Zweifelsfall kann ein gesonderter Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abgeschlossen werden.
(2) Die Anforderungen nach der DSGVO beinhalten insbesondere die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, die Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit der Verarbeitung. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten.
(3) Sollte der Auftragnehmer qualifizierte Dritte zur Erfüllung der vereinbarten Leistung beauftragen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass auch diese den oben genannten Anforderungen unterliegen.