Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Umfassende Übersicht der neuen Anforderungen für Unternehmen
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft und bringt für viele Unternehmen tiefgreifende Änderungen mit sich. Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA) um, eine europäische Richtlinie zur Barrierefreiheit, die das Ziel verfolgt, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine bedeutende Gesetzesreform, die weitreichende Auswirkungen auf die private Wirtschaft haben wird und Unternehmen dazu zwingt, ihre Produkte, Dienstleistungen und Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. In diesem Beitrag erhältst du eine detaillierte Übersicht darüber, welche Unternehmen betroffen sind, welche Anforderungen sie umsetzen müssen und wie sie sich optimal auf den Stichtag im Juni 2025 vorbereiten können.
1. Die Bedeutung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
Das BFSG ist ein zentrales Element der Inklusionspolitik der Bundesregierung und verfolgt das Ziel, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu verbessern. Während das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bereits seit 2002 Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor vorschreibt, erweitert das BFSG diese Pflichten auf die Privatwirtschaft. Unternehmen, die bisher kaum Berührungspunkte mit Barrierefreiheitsvorgaben hatten, müssen nun erhebliche Anpassungen an ihren Produkten und Dienstleistungen vornehmen.
Barrierefreiheit bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein müssen, dass sie für alle Menschen – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen – ohne fremde Hilfe nutzbar sind. Dies betrifft sowohl physische als auch digitale Barrieren. Es geht also nicht nur um rollstuhlgerechte Zugänge oder Bedienungshilfen für Blinde, sondern auch um barrierefreie Webseiten und Apps, die den Zugang zu digitalen Angeboten ermöglichen.
Wieso ist das BFSG wirtschaftlich relevant?
Die demografische Entwicklung in Europa, insbesondere die Alterung der Gesellschaft, führt dazu, dass immer mehr Menschen auf barrierefreie Angebote angewiesen sind. Derzeit leben etwa 87 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU, und diese Zahl wird in den kommenden Jahren weiter steigen. Barrierefreiheit ist daher nicht nur eine soziale Verantwortung, sondern auch ein wachsender Wirtschaftsfaktor. Unternehmen, die frühzeitig auf diese Entwicklung reagieren, können sich einen Vorteil im Wettbewerb sichern, da sie eine breitere Zielgruppe erreichen. Barrierefreiheit verbessert die Nutzererfahrung und erweitert die Marktchancen – sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für ältere Menschen, die zunehmend auf barrierefreie Produkte und Dienstleistungen angewiesen sind.
2. Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG betrifft nahezu alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, unabhängig von ihrer Branche. Dies umfasst:
- Hersteller von Produkten, die unter die Regelungen des BFSG fallen.
- Händler, die solche Produkte vertreiben.
- Importeure, die diese Produkte in den europäischen Markt einführen.
- Dienstleister, die barrierefreie Dienstleistungen für Verbraucher anbieten müssen.
Sonderregelung für Kleinstunternehmen:
Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Diese sind von den Anforderungen des BFSG befreit, wenn sie weniger als zehn Mitarbeiter haben und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen. Unternehmen, die jedoch Produkte nach den Vorgaben des BFSG vertreiben, sind nicht von dieser Regelung ausgenommen. Sie müssen die Barrierefreiheitsanforderungen in vollem Umfang erfüllen, haben jedoch die Möglichkeit, sich kostenlos von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten zu lassen.
3. Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?
Das BFSG umfasst eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Die betroffenen Produkte und Dienstleistungen sind klar definiert und betreffen zahlreiche Branchen. Im Folgenden geben wir dir eine detaillierte Übersicht.
Betroffene Produkte:
- Hardwaresysteme für Verbraucher: Dazu gehören Computer, Tablets, Laptops und deren Betriebssysteme.
- Selbstbedienungsterminals: Darunter fallen Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals sowie interaktive Informationssysteme in Selbstbedienungsbereichen.
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang: Insbesondere Smartphones, die für Telekommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Medien genutzt werden (zum Beispiel Smart-TVs).
- E-Book-Lesegeräte: Geräte zum Lesen digitaler Bücher müssen ebenfalls barrierefrei sein.
Betroffene Dienstleistungen:
- Elektronischer Geschäftsverkehr: Onlineshops und Apps, die den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ermöglichen, fallen unter das BFSG.
- Telekommunikationsdienste: Telefonie-, Internet- und Mobilfunkanbieter müssen sicherstellen, dass ihre Dienstleistungen barrierefrei zugänglich sind.
- Audiovisuelle Mediendienste: Websites und Apps von Fernsehsendern sowie Video-on-Demand-Plattformen müssen ebenfalls den Barrierefreiheitsvorgaben entsprechen.
- Personenbeförderungsdienste: Öffentliche Verkehrsanbieter müssen digitale Informationsdienste und Ticketing-Systeme barrierefrei gestalten.
- Bankdienstleistungen: Online-Banking, Kontoeröffnungen und Kundenberatung müssen für alle zugänglich sein.
- E-Books und Software: Auch Software zur Darstellung und Nutzung von E-Books unterliegt den Anforderungen des BFSG.
4. Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Produkte und Dienstleistungen gelten dann als barrierefrei, wenn sie von Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis nutzbar sind. Hierbei sind verschiedene Anforderungen zu beachten.
Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte:
Die Anforderungen betreffen insbesondere die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Produkten. Hier einige Beispiele:
- Informationen: Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsinformationen und andere relevante Inhalte müssen in zugänglichen Formaten wie Schrift und Audio bereitgestellt werden.
- Selbstbedienungsterminals: Diese müssen so gestaltet sein, dass sie auch von Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen bedient werden können. Das kann durch Sprachausgabe, haptische Bedienungshilfen und visuelle Signale geschehen.
- Elektronische Produkte: Geräte wie Smartphones oder Laptops müssen mit Assistenztechnologien wie Screenreadern kompatibel sein und von Menschen mit motorischen Einschränkungen problemlos genutzt werden können.
Digitale Barrierefreiheit:
Im Bereich der Dienstleistungen spielt vor allem die digitale Barrierefreiheit eine zentrale Rolle. Websites und Apps müssen den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 entsprechen. Das bedeutet unter anderem:
- Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte (zum Beispiel Bilder oder Videos), die von Screenreadern erfasst werden können.
- Untertitel für Videos und Audioinhalte.
- Anpassbare Kontraste für Menschen mit Sehbehinderungen.
- Einfache Navigation und Bedienung für Menschen mit motorischen Einschränkungen.
Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, auf ihren Websites eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ zu veröffentlichen, die detailliert erklärt, inwiefern die Barrierefreiheit sichergestellt wird. Dabei müssen auch bestehende Barrieren genannt und Kontaktmöglichkeiten zur Meldung von Problemen bereitgestellt werden.
5. Ausnahmen und unverhältnismäßige Belastungen
Das BFSG sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen von den strengen Anforderungen vor. Wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen oder eine unverhältnismäßige finanzielle oder organisatorische Belastung darstellen würde, können Unternehmen eine Ausnahme geltend machen. Hierzu ist es erforderlich, eine Dokumentation zu erstellen, die die Gründe nachvollziehbar darlegt. Diese muss mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und den Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden.
6. Konformitätsbewertung und Marktüberwachung
Bevor ein Produkt oder eine Dienstleistung als barrierefrei in den Verkehr gebracht werden darf, muss eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Diese stellt sicher, dass die gesetzlichen Anforderungen des BFSG erfüllt sind. Der Prozess umfasst unter anderem:
- Technische Dokumentation: Diese beschreibt das Produkt und erläutert, wie die Barrierefreiheitsanforderungen umgesetzt wurden.
- CE-Kennzeichnung: Produkte, die den Anforderungen entsprechen, müssen mit dem CE-Zeichen versehen werden, das die Konformität mit den europäischen Standards signalisiert.
Die Einhaltung des BFSG wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Diese können sowohl stichprobenartige Überprüfungen als auch gezielte Prüfungen aufgrund von Verbraucherbeschwerden durchführen. Bei Verstößen drohen Sanktionen, die von Bußgeldern bis hin zu einem Vertriebsverbot reichen können.
7. Sanktionen bei Nichteinhaltung
Verstöße gegen das BFSG können schwerwiegende Folgen für Unternehmen haben. Neben Bußgeldern, die bis zu 100.000 Euro betragen können, sind auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten möglich. Verbraucher und Verbände haben zudem das Recht, rechtlich gegen Unternehmen vorzugehen, die die Barrierefreiheitsvorgaben nicht einhalten. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen, die Anforderungen des BFSG ernst zu nehmen und frühzeitig umzusetzen.
8. Übergangsfristen – Zeit für Anpassungen
Um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte und Dienstleistungen zu geben, sieht das BFSG einige Übergangsfristen vor. Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin verwendet werden. So dürfen beispielsweise bestehende Selbstbedienungsterminals bis zu 15 Jahre nach Inbetriebnahme genutzt werden, längstens jedoch bis zum Jahr 2040. Für Dienstleistungen gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 2030 für Verträge, die vor dem Stichtag abgeschlossen wurden.
Zeit zu handeln – Chancen nutzen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt Unternehmen vor große Herausforderungen, bietet aber auch enorme Chancen. Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein Wettbewerbsvorteil, der den Zugang zu einer wachsenden Zielgruppe ermöglicht. Unternehmen, die frühzeitig die notwendigen Anpassungen vornehmen, profitieren langfristig von einer besseren Marktpositionierung.
Mit dem Stichtag 28. Juni 2025 ist die verbleibende Zeit knapp bemessen. Unternehmen sollten daher sofort beginnen, ihre Prozesse, Produkte und Dienstleistungen auf Barrierefreiheit zu überprüfen und notwendige Maßnahmen einzuplanen. Die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen ist eine Investition in die Zukunft – nicht nur für die betroffenen Menschen, sondern auch für die Unternehmen selbst. Barrierefreiheit schafft Zugänglichkeit für alle und ebnet den Weg zu einer inklusiven Gesellschaft, in der jedes Unternehmen langfristig profitieren kann.